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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 6 W 197/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 59 | |
BRAGO § 26 | |
BRAGO § 37 Nr. 7 | |
BRAGO § 40 | |
BRAGO § 31 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit ... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspfleger des Landgerichts Wiesbaden vom 09.10.2001 am 09.11.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 868,80 DM
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat mit Recht die Festsetzung einer Vollstreckungsgebühr nach § 59 BRAGO sowie einer darauf bezogenen Kostenpauschale nach § 26 BRAGO abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 07.04.1998 6 W 63/98 mit weiteren Nachweisen) ist auch die zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung (§ 929 ZPO) durch den Anwalt veranlasste Zustellung im Parteibetrieb nicht neben der Verfahrensgebühr (§§ 40, 31 BRAGO) gesondert zu vergüten, da insoweit die Vorschrift des § 37 Nr. 7 BRAGO vorrangig ist; der Anwalt hat zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mehr geleistet, als er unter Abgeltung durch seine Gebühr nach §§ 40, 31 in Verbindung mit 37 Nr. 7 BRAGO ohnehin schon zu leisten verpflichtet war (vgl. hierzu OLG Koblenz GRUR 84, 611, 612). Der Hinweis des Antragstellervertreters auf das erhöhte Haftungsrisiko, das mit der zum Zwecke der Vollziehung veranlassten Zustellung verbunden sei, rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine abweichende Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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